Allgemeine Lieferbedingungen der Urovo B.V.
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
Urovo:
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Urovo Europe B.V., eingetragen im Handelsregister der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 83126074;
Kunde:
die juristische Person, die mit Urovo im Zusammenhang mit einem eventuell abzuschließenden Vertrag in Kontakt tritt oder die einen Vertrag mit Urovo abgeschlossen hat;
Angebot:
Angebot von Urovo für den Verkauf und die Lieferung von Waren;
Waren:
Waren, die von Urovo an den Kunden verkauft und/oder geliefert werden;
Bestellung:
die vom Kunden erteilte Bestellung für den Verkauf und die Lieferung von Waren durch Urovo an den Kunden;
Vereinbarung:
den zwischen Urovo und dem Kunden geschlossenen Vertrag in Bezug auf den Kunden;
Parteien:
Urovo und der Kunde gemeinsam;
Bedingungen:
diese allgemeinen Lieferbedingungen.
Artikel 2: Allgemeines
2.1.
Die Bedingungen gelten für alle Rechtsverhältnisse, in denen Urovo als (potenzieller) Verkäufer von Waren auftritt, einschließlich aller Angebote, Aufträge und Verträge, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich von der Anwendbarkeit der Bedingungen abgewichen.
2.2.
Enthält der Vertrag Bestimmungen, die von den Bedingungen abweichen, so sind die Bestimmungen des Vertrags maßgebend.
2.3.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden (auf Niederländisch: nietig of vernietigbaar) oder von den Parteien aus anderen Gründen nicht geltend gemacht werden können, ist Urovo berechtigt, diese Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, deren Inhalt so weit wie möglich dem Zweck und der Zielsetzung der ursprünglichen Bestimmung entspricht. In diesem Fall bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Artikel 3: Angebote und Abschluss von Verträgen
3.1.
Sofern nicht schriftlich anders angegeben, sind alle Angebote von Urovo, in welcher Form auch immer, unverbindlich. Sie sind für Urovo nicht bindend und stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, eine Bestellung aufzugeben. Alle Kataloge, Broschüren, Preislisten und dergleichen, die von Urovo veröffentlicht oder verwendet werden, sind ebenfalls unverbindlich.
3.2.
Wenn in einem Angebot eine Gültigkeitsdauer angegeben ist, kann der Kunde das Angebot nur annehmen, indem er innerhalb der angegebenen Frist eine Bestellung aufgibt.
3.3.
Der Vertrag kommt erst zustande, wenn Urovo die erteilte(n) Bestellung(en) schriftlich oder elektronisch bestätigt hat oder mit der Ausführung der Bestellung(en) begonnen hat. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Text der Bestellung und dem der Auftragsbestätigung sind die Bestimmungen der Auftragsbestätigung maßgebend.
3.4.
Urovo ist berechtigt, Aufträge abzulehnen oder die Lieferung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Die Tatsache, dass Urovo regelmäßig Waren an den Auftraggeber verkauft und geliefert hat, verpflichtet Urovo nicht zur Annahme neuer Aufträge; wenn und soweit zwischen Urovo und dem Auftraggeber ein Dauerleistungsvertrag entsteht, ist Urovo berechtigt, diesen Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 (einem) Monat zu kündigen.
3.5.
Spätere Zusatzvereinbarungen oder Änderungen sowie (mündliche) Vereinbarungen und/oder Zusagen, die von Mitarbeitern von Urovo oder im Namen von Urovo von Verkäufern, Agenten, Vertretern oder anderen Vermittlern gemacht werden, binden Urovo nur, wenn sie von den bei Urovo tätigen autorisierten Personen schriftlich bestätigt wurden.
Artikel 4: Preise
4.1.
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, verstehen sich alle von Urovo angegebenen oder mit ihr vereinbarten Preise in Euro, ohne Mehrwertsteuer, andere staatliche Abgaben, Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten und dergleichen.
4.2.
Die von Urovo verwendeten Preislisten sind nur indikativ. Der Kunde kann hieraus keine Rechte ableiten.
4.3.
Die Preise der Waren sind die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise, es sei denn, besondere Umstände, die nach Vertragsabschluss eintreten, führen zu einer Änderung der Preise.
4.4.
Urovo ist berechtigt, die vereinbarten Preise zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände eintreten, die zu einer Erhöhung der Preise führen. Zu diesen Umständen gehören unter anderem: Erhöhung von Frachttarifen, Ein- und Ausfuhrzöllen oder anderen Abgaben und/oder sonstigen Steuern im In- und Ausland, Kosten, die sich aus der Einführung neuer Tarife, Zölle, Abgaben oder Steuern ergeben, Änderungen von Löhnen, Gehältern und Sozialversicherungsbeiträgen, Änderungen von Wechselkursen, Erhöhung der Preise für Roh- und Betriebsstoffe (einschließlich Zutaten) und/oder der sonstigen Preise, die Urovo von Dritten in Rechnung gestellt werden. Urovo wird den Auftraggeber rechtzeitig über jede Änderung der vereinbarten Preise informieren.
4.5.
Eine Änderung der Preise gibt dem Kunden niemals das Recht, den Vertrag aufzulösen (niederländisch: ontbinden).
Artikel 5: Rechnungsstellung und Zahlung
5.1.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, stellt die Urovo die Rechnung spätestens 1 (einen) Tag nach Lieferbereitschaft der Waren aus.
5.2.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, muss der Kunde den vollen Rechnungsbetrag vor der Lieferung der Waren in Euro auf das von Urovo angegebene Bankkonto zahlen.
5.3.
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die von ihrer eigenen Bank (und von jeder anderen von ihr beauftragten Bank) berechnet werden.
5.4.
Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der Bestimmungen in Artikel 5.1 ist Urovo immer berechtigt - auch nachdem sie den Vertrag bereits ganz oder teilweise erfüllt hat - vom Kunden eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung oder - aufgrund der Nutzung eines Kreditlimits - eine erste Zahlung älterer, noch offener Rechnungen in Bezug auf frühere Aufträge oder Lieferungen zu verlangen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Urovo auf erstes Anfordern von Urovo eine nach ihrer Ansicht ausreichende Sicherheit für die Erfüllung ihrer (weiteren) Zahlungsverpflichtungen zu leisten. Wenn der Auftraggeber dieser Aufforderung nicht innerhalb der von Urovo gesetzten Frist nachkommt, ist er sofort in Verzug. Solange die geforderte Vorauszahlung nicht erfolgt ist, das Kreditlimit vom Auftraggeber überschritten wird und/oder der Auftraggeber der Forderung von Urovo nach Bezahlung älterer, fälliger Rechnungen nicht (vollständig) nachkommt oder die geforderte Sicherheit nicht geleistet wurde, ist Urovo nicht zur (weiteren) Erfüllung des Vertrags verpflichtet.
5.5.
Wenn der Auftraggeber eine oder mehrere Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt, befindet er sich gemäß Buch 6 Artikel 83 Buchstabe a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches von Rechts wegen in Verzug. Daher ist Urovo nicht verpflichtet, den Auftraggeber in Verzug zu setzen. In diesem Fall hat Urovo das Recht, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen (niederländisch: ontbinden). Darüber hinaus ist Urovo berechtigt, künftige Bestellungen des Kunden abzulehnen und bereits erteilte Aufträge und abgeschlossene Verträge zu stornieren oder aufzulösen (niederländisch: ontbinden). Urovo ist außerdem berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung oder Mahnung Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf den fälligen Betrag für den Zeitraum zu berechnen, in dem der Auftraggeber in Verzug ist. Wenn der geltende gesetzliche Zinssatz höher ist als dieser Prozentsatz, gelten die gesetzlichen Zinsen. Außerdem gilt ein Teil eines Monats bei der Berechnung der Zinsen als ganzer Monat.
5.6.
Die Forderung von Urovo gegenüber dem Auftraggeber ist sofort fällig, sobald:
a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
b. der Auftraggeber in Konkurs gegangen ist oder ein entsprechender Antrag gestellt oder ein Moratorium beantragt wurde;
c. Eigentum oder Vermögenswerte des Auftraggebers beschlagnahmt werden oder wurden;
d. die Kontrolle über den Auftraggeber wechselt;
e. der Auftraggeber aufgelöst wird (auf Niederländisch: ontbonden), infolge einer Fusion aufhört zu existieren oder auf andere Weise aufhört zu existieren.
5.7.
Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die Urovo aufgrund der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden oder anderer Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
5.8.
Die vom Kunden geleisteten Zahlungen dienen immer zuerst zur Begleichung der Urovo entstandenen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, dann der fälligen Zinsen und schließlich des Urovo entstandenen Schadens. Erst danach werden die Zahlungen von der ältesten offenen Rechnung an den Kunden oder ein anderes Unternehmen der Gruppe des Kunden abgezogen, unabhängig davon, ob sich diese Rechnung auf einen anderen Vertrag zwischen den Parteien oder zwischen Urovo und diesem Unternehmen bezieht.
5.9.
Es ist dem Kunden nicht gestattet, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen oder seine Forderungen mit Forderungen zu verrechnen, die er gegenüber Urovo hat.
5.10.
Reklamationen in Bezug auf Rechnungen müssen innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei Urovo eingereicht werden.
Artikel 6: Lieferung
6.1.
Die Lieferung der Waren erfolgt an die vereinbarte Lageradresse von Urovo (EXW, ICC Incoterms 2020), sofern die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Dies bedeutet, dass der Kunde den Transport der Waren selbst organisieren und die Kosten dafür tragen muss. Das Risiko in Bezug auf die von Urovo an den Kunden verkauften Waren geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, an dem Urovo die Waren als abholbereit meldet.
6.2.
Von Urovo angegebene Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch nur Richtwerte und stellen somit keine strengen Fristen im Sinne von Buch 6, Artikel 83 sub a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches dar, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Urovo ist erst dann in Verzug, wenn sie vom Auftraggeber nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich in Verzug gesetzt wurde, wobei Urovo vom Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt wurde und diese Frist ungenutzt verstrichen ist.
6.3.
Sollte Urovo nicht in der Lage sein, den Vertrag (ganz oder teilweise) innerhalb der vereinbarten Frist zu erfüllen, wird Urovo den Kunden so schnell wie möglich schriftlich oder per E-Mail darüber informieren.
6.4.
Urovo behält sich das Recht vor, die Lieferung an Bedingungen zu knüpfen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Leistung einer Sicherheit durch den Kunden.
6.5.
Die Urovo ist berechtigt, ihre Lieferungen in Teilen auszuführen und Teillieferungen gesondert zu berechnen.
6.6.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen (niederländisch: ontbinden) oder die Abnahme der Waren zu verweigern, wenn Urovo die Waren nicht innerhalb der oben genannten Frist geliefert hat.
6.7.
Falls die Parteien vereinbart haben, dass Urovo den Transport der Waren übernimmt, muss der Kunde sicherstellen, dass die angegebene Lieferadresse vollständig und korrekt ist und dass die Waren tatsächlich an dieser Adresse geliefert werden können. Wenn sich die Lieferung (Entladung) der Waren als unmöglich erweist, steht es Urovo frei, auf Kosten und Risiko des Kunden:
- die Waren an den nach Meinung von Urovo und/oder ihrem Spediteur am besten geeigneten Ort zu liefern, entweder an oder in unmittelbarer Nähe der vereinbarten Lieferadresse;
- die Waren zurückzunehmen und zu einem späteren Zeitpunkt zu liefern; oder
- die Waren anderswo zu lagern und zu einem späteren Zeitpunkt zu liefern;
6.8.
Wenn der Kunde seinen Sitz außerhalb der Niederlande hat, ist er für die Einholung aller relevanten Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen verantwortlich.
5.9.
Es ist dem Kunden nicht gestattet, seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen oder seine Forderungen mit Forderungen zu verrechnen, die er gegenüber Urovo hat.
Artikel 7: Rücksendungen
7.1.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Waren zurückzusenden, außer in den in Artikel 10.2 dieser Bedingungen beschriebenen Fällen. Wenn der Kunde dennoch Waren an die Urovo zurücksendet, ist die Urovo nicht verpflichtet, dem Kunden diese Waren gutzuschreiben. In diesem Fall stehen diese Waren zur freien Verfügung von Urovo.
Artikel 8: Eigentumsvorbehalt
8.1.
Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von Urovo, bis der Kunde alle Verpflichtungen aus dem Vertrag und/oder anderen ähnlichen Verträgen und/oder alle Forderungen, die sich aus der Nichteinhaltung dieses Vertrags ergeben, einschließlich der daraus resultierenden Schäden, Zinsen und Kosten, vollständig erfüllt hat.
8.2.
Urovo hat das Recht, die Waren an dem Ort, an dem sie sich befinden, unverzüglich wieder in Besitz zu nehmen (oder nehmen zu lassen), wenn der Kunde seinen Verpflichtungen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels nicht nachkommt. Der Kunde wird dabei in vollem Umfang kooperieren und ermächtigt Urovo unwiderruflich, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von Urovo befindet. Alle Kosten, die mit der Rücknahme der Waren verbunden sind, gehen zu Lasten des Kunden. Urovo ist außerdem berechtigt, den Kunden für etwaige Schäden an den Waren zu entschädigen oder dem Kunden eine Wertminderung der Waren in Rechnung zu stellen.
8.3.
Die Folgen der Berufung auf den Eigentumsvorbehalt in Bezug auf die gelieferten Waren unterliegen nach Wahl von Urovo dem niederländischen Recht oder dem Recht des Landes, in dem die Waren geliefert werden sollen, wenn (i) das Recht des Landes, in dem die Waren geliefert werden sollen, Urovo einen umfassenderen Schutz bietet als das niederländische Recht und (ii) die Waren tatsächlich in dem betreffenden Land geliefert wurden.
8.4.
Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist es dem Kunden untersagt, die Waren zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, zu vermieten, zu verleihen oder anderweitig die Verfügungsgewalt über die Waren abzugeben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von Urovo zu lagern. Außerdem ist der Kunde verpflichtet, die Waren während dieses Zeitraums angemessen zu versichern.
8.5.
Machen Dritte Rechte an den von Urovo unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren geltend oder weiß der Kunde, dass Dritte beabsichtigen, ihre Rechte an diesen Waren geltend zu machen, so hat der Kunde Urovo hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den Pfändenden oder den Dritten schriftlich auf das Eigentum von Urovo hinzuweisen und Urovo eine Abschrift davon zu übermitteln.
Artikel 9: Inspektionen und Beschwerden
9.1.
Der Kunde ist verpflichtet, bei (jeder) Lieferung von Waren zu prüfen, ob das, was der Kunde bestellt hat, tatsächlich geliefert wurde, ob die richtigen Mengen geliefert wurden und ob die gelieferten Waren (einschließlich der Verpackung) unbeschädigt sind.
9.2.
Eventuelle Mängel, sichtbare Defekte und/oder Schäden an den gelieferten Waren und/oder ihrer Verpackung, die bei der Lieferung festgestellt werden (können), müssen vom Kunden auf dem Lieferschein, der Rechnung und/oder den Transportdokumenten vermerkt und im letzten Fall vom Spediteur gegengezeichnet werden, oder - in Ermangelung eines solchen - Urovo unverzüglich gemeldet werden, gefolgt von einer detaillierten schriftlichen Bestätigung der Reklamation. Werden solche Beanstandungen nicht rechtzeitig gemeldet, so gilt die Ware als in gutem Zustand erhalten. Die Verwaltung der Urovo ist in dieser Hinsicht abschließend.
9.3.
Geringfügige Abweichungen von den angegebenen Mengen stellen keinen Mangel dar.
9.4.
Mängel, die bei der Lieferung nicht erkennbar waren und bei der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Inspektion nicht hätten festgestellt werden können und die innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 dieser Bedingungen genannten Gewährleistungsfrist auftreten, muss der Kunde Urovo innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen nach Entdeckung dieser Mängel oder dem Zeitpunkt, zu dem sie vernünftigerweise hätten entdeckt werden können, mitteilen. Die Reklamation muss schriftlich eingereicht werden und eine genaue Beschreibung der Reklamation und des Mangels enthalten.
9.5.
Es liegt im alleinigen Ermessen der Urovo, zu entscheiden, ob der gemeldete Mangel gerechtfertigt ist, wobei sie sich wie ein angemessener Lieferant zu verhalten hat. Auf Verlangen wird der Kunde Urovo alle Informationen zur Verfügung stellen, die seiner Meinung nach relevant sind. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die betreffende Ware nicht in vollem Umfang den in Artikel 10, Absatz 1 dieser Bedingungen genannten Garantien entspricht.
9.6.
Nach Ablauf der vorgenannten Fristen wird davon ausgegangen, dass die Waren in gutem Zustand beim Kunden eingegangen sind. Außerdem erlischt das Reklamationsrecht des Kunden und Urovo ist nicht mehr verpflichtet, eine Reklamation zu prüfen.
9.7.
Jeder Anspruch des Auftraggebers gegenüber Urovo im Zusammenhang mit Mängeln an gelieferten Waren erlischt, wenn:
a. der Auftraggeber nicht oder nur unzureichend mit Urovo bei der Untersuchung der Begründetheit der Beanstandungen zusammenarbeitet;
b. der Auftraggeber die Waren nicht ordnungsgemäß behandelt oder gelagert hat oder die Waren unter anderen Umständen behandelt oder gelagert hat, als in den Lagerungsanweisungen von Urovo vorgeschrieben oder von Urovo zur Verfügung gestellt.
9.8.
Qualitäts- oder Leistungsmängel einer einzelnen Ware in einer Lieferung, die aus mehreren Waren besteht, berechtigen weder zu einer Reklamation noch zu einer vollständigen oder teilweisen Auflösung (ontbinden) des Vertrags.
9.9.
Urovo ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auftraggeber schriftliche Anweisungen zur Lagerung der Waren zu erteilen. Wenn der Kunde die Anweisungen nicht befolgt, erlöschen alle seine Rechte und Ansprüche gegenüber Urovo aufgrund von (angeblichen) Mängeln an oder in den Waren.
Artikel 10: Gewährleistung
10.1.
Urovo garantiert, dass 1) die Waren für einen Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten den vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsanforderungen entsprechen, 2) alle Waren für den vorgesehenen Zweck geeignet sind und 3) im Falle einer (tatsächlichen) Lieferung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums alle Waren allen zum Zeitpunkt der Lieferung im betreffenden Land geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Die unter 1) genannte Garantie gilt nur für Geräte mit elektrischen Teilen. Zubehör und andere Gegenstände sind von dieser Garantie ausdrücklich ausgeschlossen.
10.2.
Wenn 1) der Kunde einen Mangel innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach der Lieferung reklamiert hat und 2) Urovo die Reklamation für gerechtfertigt hält, sorgt Urovo für den Ersatz der mangelhaften Ware (Geräte mit elektrischen Teilen und/oder Zubehör oder andere Gegenstände).
10.3.
Wenn 1) der Kunde eine Reklamation über (ein) Gerät(e) mit elektrischen Teilen hat, 2) der Kunde innerhalb der in Artikel 9.2) der Kunde innerhalb der in Artikel 9.2 dieser Bedingungen genannten Frist, jedoch nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach der Lieferung reklamiert hat, 3) Urovo die Reklamation für berechtigt hält und 4) die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantiefrist noch nicht abgelaufen ist, sorgt Urovo nach eigenem Ermessen für eine kostenlose Reparatur der mangelhaften Ware, für einen kostenlosen Ersatz der betreffenden Ware nach Erhalt der zurückgesandten mangelhaften Ware oder für eine Rückerstattung oder einen Preisnachlass auf den vereinbarten Preis. Im Falle eines zusätzlichen Schadens gelten die Bestimmungen von Artikel 12 der vorliegenden Bedingungen.
10.4.
Im Falle einer Garantiereparatur oder eines Austauschs von mangelhaften Waren, wie in Absatz 3 dieses Artikels erwähnt, trägt der Kunde alle Kosten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Versand- und Transportkosten) für die Rücksendung der betreffenden Waren an Urovo.
10.5.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Gewährleistung oder eine der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Handlungen bei:
- unsachgemäßem oder unsachgemäßem Gebrauch oder Lagerung und Transport der Waren;
- unsachgemäßer Behandlung der Waren;
- Änderungen oder Reparaturen (von Teilen) der Waren durch den Kunden oder einen Dritten;
- Aussetzen der Waren gegenüber schädlichen Substanzen, Feuchtigkeit, zu hohen oder zu niedrigen Temperaturen oder anderen schädlichen Umständen;
- Umpacken der Waren.
10.6.
Solange der Kunde nicht alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat, kann er sich nicht auf diese Garantiebestimmung berufen.
Artikel 11: Produktsicherheit und Rückrufe
11.1.
Für den Fall, dass der Kunde die Waren weiterverkauft, sind sowohl der Kunde als auch Urovo verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, die es ihnen ermöglichen, ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Rückverfolgung der Waren nachzukommen. Darüber hinaus garantiert der Kunde, dass er alle anderen geltenden Vorschriften in Bezug auf den Handel und den Verkauf der Waren, insbesondere in den betreffenden Ländern, einhalten wird.
11.2.
Sobald eine Vertragspartei einen Mangel oder den Verdacht eines Mangels an den gelieferten Waren feststellt, der dazu führt, dass die betreffenden Waren nicht (mehr) den geltenden gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Eignung und/oder Gesundheit entsprechen, informiert diese Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich und von sich aus schriftlich darüber. Diese Partei hat in jedem Fall (soweit zutreffend) anzugeben:
- die Art des Mangels und - soweit vernünftigerweise bekannt - die möglichen Folgen für Mensch, Tier und/oder Umwelt;
- die Produktionsdaten der betreffenden Waren;
- alle anderen Informationen, die für die Einhaltung der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften relevant sein können.
11.3.
Wenn nach Ansicht von Urovo zusätzliche Informationen für die Untersuchung potenziell unsicherer Waren und/oder die durchzuführenden Maßnahmen erforderlich sind, stellt der Kunde Urovo auf erstes Anfordern alle relevanten Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden oder über die er vernünftigerweise verfügen könnte.
11.4.
Hält eine der Vertragsparteien es für erforderlich, eine oder mehrere Waren von ihren Kunden zurückzurufen oder dem Markt und/oder den Aufsichtsbehörden eine Mitteilung über die Produktsicherheit zukommen zu lassen, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich darüber. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig jede zu diesem Zweck erforderliche Unterstützung. Der Kunde darf einen solchen Rückruf oder eine Warnung nicht ohne vorherige Rücksprache mit Urovo durchführen. Der Kunde wird keine Ankündigungen über einen solchen Rückruf oder eine solche Mitteilung an Dritte machen, es sei denn, Urovo hat dazu vorher schriftlich ihre Zustimmung erteilt.
Artikel 12: Haftung
12.1.
Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9 und 10 dieser Bedingungen haftet Urovo für direkte Schäden des Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Urovo oder ihrer Führungskräfte.
12.2.
Die Urovo haftet nicht für Schäden, die von ihren Untergebenen und Dritten, die an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind, verursacht werden.
12.3.
Urovo haftet nicht für Schäden des Auftraggebers gegenüber Dritten, die aufgrund von oder im Zusammenhang mit der Beschaffenheit oder den Mängeln der gelieferten Waren entstanden sind.
12.4.
Urovo haftet in keinem Fall für indirekte Schäden des Auftraggebers. Als indirekte Schäden gelten unter anderem Folgeschäden, entgangener Gewinn, erlittene Verluste und entstandene Kosten sowie entgangene Aufträge und entgangene Einsparungen, Schäden aufgrund von Produktionsunterbrechungen oder Betriebsunterbrechungen oder Stagnation.
12.5.
Die in diesem Artikel genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn und soweit die Haftung von Urovo für den betreffenden Schaden versichert ist und die Zahlung im Rahmen der betreffenden Versicherung erfolgt. Urovo ist jedoch nicht verpflichtet, ihre Rechte aus dieser Versicherung auszuüben, wenn sie vom Kunden haftbar gemacht wird.
12.6.
Urovo kann Dritte mit der Erfüllung des Vertrages beauftragen und ist jederzeit berechtigt, sich gegenüber dem Kunden auf etwaige Haftungsbeschränkungen dieser Dritten gegenüber Urovo zu berufen.
12.7.
Urovo legt alle gesetzlichen und vertraglichen Verteidigungsmittel fest, auf die sie sich berufen kann, um ihrer eigenen Haftung gegenüber dem Kunden zu begegnen, dies auch im Namen ihrer Untergebenen und Nicht-Untergebenen, für deren Verhalten sie gesetzlich haftet.
12.8.
Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels ist die Haftung von Urovo gegenüber dem Kunden in jedem Fall auf einen Höchstbetrag begrenzt, der dem Gesamtbetrag entspricht, den Urovo dem Kunden in dem Jahr vor dem schadensverursachenden Ereignis in Rechnung gestellt hat (ohne Steuern und andere staatliche Zuschläge).
12.9.
Der Kunde stellt Urovo von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich staatlicher Stellen, aus welchem Grund auch immer, frei.
Artikel 13: Höhere Gewalt
13.1.
Höhere Gewalt seitens Urovo liegt vor, wenn Urovo aufgrund von Umständen, die ohne Verschulden und außerhalb der Kontrolle von Urovo eingetreten sind, an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert wird. Dazu gehören unter anderem Krieg/Kriegsgefahr, Terrorismus, Terrorismusgefahr, Bürgerkrieg, Unruhen, Revolution, Kriegshandlungen, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, staatliche Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrbehinderungen, Maschinendefekte, Arbeitskampfmaßnahmen, Sitzstreik, eingeschränkte Transportmöglichkeiten aufgrund von Witterungsbedingungen und Verkehrsstörungen, Lieferanten und/oder Subunternehmer der Urovo, die ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, sowie Störungen der Energie- und/oder Wasserversorgung innerhalb des Unternehmens der Urovo. Als höhere Gewalt gelten auch Störungen eines (Telekommunikations-)Netzes oder einer Verbindung oder der verwendeten Kommunikationssysteme.
13.2.
Unbeschadet der sonstigen Rechte der Parteien sind die Parteien berechtigt, den Vertrag ohne Inverzugsetzung und ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz ganz oder teilweise aufzulösen (niederländisch: ontbinden), wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung durch Urovo infolge höherer Gewalt (ganz oder teilweise) vorübergehend oder dauerhaft unmöglich ist, oder die (weitere) Erfüllung des Vertrags für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen.
Artikel 14: Rechte an geistigem Eigentum
14.1.
Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass alle geistigen Eigentumsrechte an Texten, Bildern und Zeichnungen, die den Waren beigefügt sind oder sich auf diesen befinden, und/oder an Katalogen, Broschüren, Preislisten, Werbematerialien oder anderen von Urovo zur Verfügung gestellten Dokumenten bei Urovo oder ihren Lizenzgebern liegen und auch weiterhin liegen werden. Das Gleiche gilt für die im Rahmen des Vertrags gelieferten Waren sowie für die von Urovo erstellten Angebote und Auftragsbestätigungen.
14.2.
Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Urovo ist es dem Kunden untersagt, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten geistigen Eigentumsrechte zu nutzen, einschließlich der Anfertigung von Änderungen und Kopien.
14.3.
Es ist dem Kunden nicht gestattet, Hinweise auf Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder andere geistige Eigentumsrechte von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Waren, einschließlich der Verpackung, zu entfernen oder zu verändern.
14.4.
Wenn und soweit der Kunde das Design und/oder den Inhalt der Verpackung der Waren vorschreibt, garantiert der Kunde, dass diese 1) den geltenden Vorschriften des Landes entsprechen, in dem die Waren vom Kunden verkauft oder weiterverkauft werden, und 2) keine geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt Urovo von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter, einschließlich staatlicher Stellen, frei.
Artikel 15: Vertraulichkeit
15.1.
Der Kunde ist verpflichtet, alle Kenntnisse, Tatsachen und Informationen in Bezug auf die Waren und/oder das Geschäft von Urovo, die Urovo dem Kunden zur Verfügung gestellt hat, vollständig vertraulich zu behandeln. Als Ausnahme von dieser Vertraulichkeitsverpflichtung kann der Kunde beim Weiterverkauf der Waren (potenziellen) Kunden zum Zwecke des normalen Verkaufs oder Weiterverkaufs der Waren Fakten und Informationen über Urovo und die Waren zur Verfügung stellen.
Artikel 16: Aussetzung und Auflösung
16.1.
Unbeschadet der sonstigen Rechte von Urovo ist Urovo berechtigt, ohne Inverzugsetzung und ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz den Vertrag und/oder den Auftrag ganz oder teilweise aufzulösen (niederländisch: ontbinden) oder die (weitere) Erfüllung des Vertrages auszusetzen, wenn:
a. der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag und/oder diesen Bedingungen nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig nachkommt, auch wenn dies nicht dem Auftraggeber zuzuschreiben ist;
b. Urovo von Umständen Kenntnis erlangt hat, die Urovo berechtigten Grund zu der Befürchtung geben, dass der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig erfüllen wird;
c. im Falle eines Konkurses, eines Zahlungsaufschubs, einer Unterstellung des Auftraggebers unter Vormundschaft oder eines entsprechenden Antrags;
d. der Auftraggeber aufgelöst wird, infolge einer Fusion aufhört zu existieren oder auf andere Weise aufhört zu existieren.
16.2.
In den in Absatz 1 genannten Fällen ist Urovo außerdem berechtigt, die sofortige Zahlung aller ausstehenden Beträge zu verlangen.
Artikel 17: Sonstige Bestimmungen
17.1.
Abweichungen und Ergänzungen des Vertrags, des Auftrags und der Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
17.2.
Urovo hat das Recht, die Bedingungen jederzeit einseitig zu ändern. Die geänderte Fassung der Bedingungen tritt erst in Kraft, nachdem der Kunde eine Kopie davon erhalten hat.
17.3.
Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Urovo auf Dritte zu übertragen. Urovo ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Der Kunde erteilt hierzu im Voraus seine Zustimmung.
Artikel 18: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
18.1.
Diese Bedingungen, alle Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, gleich welcher Art, unterliegen dem niederländischen Recht.
18.2.
Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens (C.I.S.G.) ist ausgeschlossen.
18.3.
Für alle Streitigkeiten zwischen Urovo und dem Kunden ist ausschließlich das zuständige Gericht in Oost-Brabant, Niederlande, zuständig, es sei denn, dies steht im Widerspruch zu zwingendem Recht. Urovo kann von dieser Zuständigkeitsregel abweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln anwenden. Wenn der Auftraggeber in einem Land ansässig ist, das ein in den Niederlanden ergangenes Urteil nicht anerkennt, ist Urovo befugt, eine Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das nach dem Ermessen von Urovo aus einem oder drei Schiedsrichtern besteht, die gemäß der Schiedsgerichtsordnung des Niederländischen Schiedsgerichtsinstituts (NAI) ernannt werden. Die Streitigkeit wird gemäß der vorgenannten Schiedsgerichtsordnung beigelegt. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Eindhoven in den Niederlanden. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch oder Niederländisch, die von Urovo vor dem Schiedsverfahren zu bestimmen ist. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich mit dieser alternativen Form der Streitbeilegung einverstanden.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der niederländischen Handelskammer am 26. Aug.2024
